RS UVS Vorarlberg 2001/05/21 1-0088/01

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Veröffentlicht am 21.05.2001
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Rechtssatz

Auf der subjektiven Tatseite genügt nach §5 Abs1 VStG fahrlässiges Verhalten. Nach Auffassung des Verwaltungssenates hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er befand sich nämlich zu dem Zeitpunkt, als das Ökopunktekonto jener Firma, für welche der Beschuldigte die gegenständliche Fahrt durchführte, abgelaufen war, bereits auf Fahrt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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