RS UVS Niederösterreich 2001/05/23 Senat-LF-00-026

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Veröffentlicht am 23.05.2001
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Mitwirken an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bedeutet nicht, hinsichtlich der Erhebungen der Exekutivorgane initiativ tätig werden zu müssen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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