RS UVS Burgenland 2001/05/30 089/06/01005

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Rechtssatz

Die Aufnahme der Fahrzeugart in den Spruch des Straferkenntnisses ist

bei einer Übertretung des § 7 Abs 1 BStFG nicht erforderlich. Durch den Tatvorwurf, dass der Beschuldigte als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat, wurde die Tat diesbezüglich ausreichend umschrieben.

Schlagworte
Tatumschreibung; Angabe der Fahrzeugart nicht erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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