Die Aufnahme der Fahrzeugart in den Spruch des Straferkenntnisses ist
bei einer Übertretung des § 7 Abs 1 BStFG nicht erforderlich. Durch den Tatvorwurf, dass der Beschuldigte als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet hat, wurde die Tat diesbezüglich ausreichend umschrieben.