Ein Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn eine tiefgekühlt zum Verkauf feilgehaltene Packung "Leberknödel" entgegen § 4 Abs 2 (und 1) der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel nicht auf -18 Grad oder tiefer gehalten wird, sondern wenn eine Temperatur von -13,8 Grad zugelassen wird. Bei der Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen liegt der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies war im konkreten Fall der Sitz des Unternehmens (Handels GesmbH), da der Berufungswerber kein verantwortlicher beauftragter Leiter der betroffenen Filiale gewesen ist, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer.