Die Randsteine bzw das Randpflaster, welches das Innere des Kreisverkehrs von der Fahrbahn trennt, sind zweifelsfrei als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs anzusehen. Allerdings war im vorliegenden Fall dieser Teil des Kreisverkehrs noch im Bau befindlich und noch nicht zur Benützung freigegeben worden. Aus diesem Grund war das Innere des Kreisverkehrs durch eine Absperrung gesichert. Als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs diente daher nicht der Baustellenbereich des Kreisverkehrs, sondern die Absperrung des selben. Wenn dem Beschuldigten nunmehr angelastet wird, den im Bau befindlichen Kreisverkehr beschädigt zu haben, dann kann damit nur der Schaden an der Pflasterung gemeint sein, zumal eine Beschädigung der Baustellenabsperrung nicht aktenkundig ist. Bei diesem Teil des Kreisverkehrs handelt es sich ? wie oben dargelegt ? aber noch nicht um eine Einrichtung im Sinne des § 31 StVO.
Der von der Erstbehörde gemachte Tatvorwurf ist sohin verfehlt.