Zwar sind Sicherheitsbehörden nach § 65 Abs 1 SPG idF von 1999 zur erkennungsdienstlichen Behandlung bereits beim Verdacht "jeder" mit Strafe bedrohten Handlung ermächtigt, also auch beim Verdacht von Verwaltungsstraftatbeständen. Allerdings wurde als Voraussetzung der erkennungsdienstlichen Behandlung festgelegt, dass sie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Verdächtigen "erforderlich" erscheinen muss, weshalb sie im Prinzip bei gerichtlich strafbaren Handlungen in Betracht kommt. Diese Erforderlichkeit kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Betroffene, der einer Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB verdächtig ist, einen ermittelten Gesamtzahlungsrückstand von S 48.000.-- aufweist und zweimal wegen desselben Deliktes rechtskräftig vorbestraft ist. So war der Beschwerdeführer am Ort der Einvernahme wohnhaft, und erbrachte auch die belangte Behörde keine Anhaltspunkte, wonach die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich war, den Beschwerdeführer von Verletzungen der Unterhaltspflicht zukünftig abzuhalten.