TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/21 2001/09/0004

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litf;
VStG §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. Klaus Dengg, Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. März 2000, Zl. uvs-1999/8/016-3, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 9. März 1999, welches dem Beschwerdeführer am 23. März 1999 zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig erkannt, er habe in seinem Gastgewerbebetrieb Gasthaus "U" über die Identität eines vom Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates Innsbruck angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen, welcher bei der Kontrolle a) am 4. Juni 1998 gegen 13.40 Uhr hinter der Bar des genannten Gasthauses und b) am 22. Juli 1998 gegen 12.00 Uhr aus der Küche des genannten Gasthauses kommend angetroffen worden sei, dem Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates Innsbruck auf Anfrage keine Auskunft gegeben, obwohl Grund zur Annahme bestanden habe, dass es sich bei der in Frage kommenden Person offensichtlich um eine ausländische Arbeitskraft gehandelt habe, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden sollte. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 26 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von je S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je vier Tagen) verhängt.

Die gegen diese Bestrafungen gerichtete Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wendete sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2000, B 795/00-4, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinen Rechten, nicht wegen einer bereits aufgehobenen Strafbestimmung bestraft zu werden, verletzt". Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, E 249/98 ua., die §§ 26 Abs. 4 und 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, als verfassungswidrig aufgehoben. Sie hätten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr angewendet werden dürfen.

Mit diesem Vorbringen lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass sich die Strafe gemäß § 1 Abs. 2 VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Im gegenständlichen Fall wurden die Taten am 4. Juni 1998 und am 22. Juli 1998 begangen. Das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 1999 zugestellt, somit an diesem Tag erlassen.

Die Kundmachung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999 erfolgte mit BGBl. Nr. 199/1999 am 25. November 1999.

Da der Verfassungsgerichtshof keine rückwirkende Aufhebung ausgesprochen hat und die Aufhebung auch nach dem Spruch des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999 keine Wirkung über die Anlassfälle hinaus entfaltete (beim beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich um keinen Anlassfall), ist die belangte Behörde im Recht, dass sie die aufgehobene Norm im gegenständlichen Fall anzuwenden hatte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090004.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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