Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 verpflichtet den Fahrer zur Vorlage des Schaublattes für die laufende Woche sowie für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist. Daher verlangt diese Bestimmung kein Mitführen von Urlaubsbestätigungen des Dienstgebers, weshalb die (allenfalls im Beweisverfahren relevante) Unterlassung der Mitführung solcher Bestätigungen nicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann. Daher musste der Vorhalt, dass der Lenker das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht vorgelegt habe, "und auch keine Urlaubsbestätigung des Dienstgebers mitgeführt hätte", auf die Nichtvorlage des Schaublattes eingeschränkt werden.