Gemäß § 14 Abs 1 DMSG ist neben der Geldstrafe für den Fall, dass die im Abs 6 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Für die Bestimmung dieser Wertersatzstrafe sind Ausführungen eines Sachverständigen mit technischen und wirtschaftlichen Kenntnissen notwendig. Da für derartige fächerübergreifende Gutachten kein Amtssachverständiger vorhanden war, war gemäß § 52 Abs 2 AVG mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ein gerichtlich beeideter Experte als nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen.