TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/21 99/09/0080

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs1 idF 1994/314;
AuslBG §28 Abs1 Z2 litc idF 1995/895;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Erich Haase, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 1999, Zl. UVS-07/A/27/00098/97, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich in seinem Schuld-, Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Jänner 1997 wurde die Beschwerdeführerin der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß "§ 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d in Verbindung mit § 26 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, und § 9 VStG" dahingehend schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Arbeitgeberin entgegen dem Gebot des § 26 Abs. 1 AuslBG dem Arbeitsinspektorat

1) am 13. August 1996 die Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgegeben habe und

2) am 13. August 1996 in die für die Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erforderlichen Unterlagen (Beschäftigungsliste, Liste der Firmenquartiere) nicht Einsicht gewährt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über die Beschwerdeführerin gemäß "§ 28 Abs. 1 Z. 2 lit. f AuslBG" zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils vier Tage) und ein erstinstanzlicher Kostenbeitrag von S 8.000,-- verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 1999 wurde über die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:

"1) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 1) des Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 40.000 S auf 30.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auf drei Tage herabgesetzt wird. Die Übertretungsnorm hat zu lauten: '§ 26 Abs. 1 AuslBG'. Die Strafnorm lautet: '§ 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c, 2. Fall AuslBG'.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf 3.000 S, d.s. 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert.

2) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 2) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten".

Zur Begründung des Schuldspruches (im Sinne des Spruchpunktes 1) führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren erheblich - aus, am 13. August 1996 sei von Kontrollorganen des Arbeitsinspektorates eine Erhebung im Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführt worden; die Beschwerdeführerin sei damals urlaubsbedingt abwesend gewesen. Ansprechperson für die Kontrollorgane sei die Alleingesellschafterin F gewesen. Von Frau F sei die Bekanntgabe von Zahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer verlangt worden. Frau F "legte eine Liste mit Namen vor, in der mehrere - vom AI namentlich festgehaltene - Ausländer nicht angeführt sind". In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Auskunftsverpflichtung den Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten treffe. Für Zeiten ihrer Abwesenheit hätte die Beschwerdeführerin Vorsorge treffen müssen; die mangelnde Effizienz des innerbetrieblichen Kontrollsystems und die verabsäumte Vorsorge sei der Beschwerdeführerin als Fahrlässigkeit zuzurechnen. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt habe die Beschwerdeführerin zu verantworten, dass "die hinsichtlich eines Verfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt wurden und damit die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c iVm § 26 Abs. 1 AuslBG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten, wobei ihr ein zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist" (die weiteren Ausführungen betreffen die Strafbemessung und die Verfahrenseinstellung im Sinne des Spruchpunktes 2).

Gegen diesen Bescheid - nach dem gesamten Beschwerdevorbringen jedoch erkennbar nur im Umfang der Bestrafung der Beschwerdeführerin - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c zweiter Fall AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid (nach dem Beschwerdevorbringen erkennbar nur) in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben; in eventu wird die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und verzeichnete den Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 26 AuslBG regelt die "Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht". Nach dem Absatz 1 dieser Gesetzesstelle (in der zufolge § 34 Abs. 20 AuslBG im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999) sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung und den Arbeitsinspektoraten die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung, wer

c) entgegen dem § 26 Abs. 1 den Arbeitsinspektoraten, den regionalen Geschäftsstellen und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgibt, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt oder in die erforderlichen Unterlagen nicht Einsicht gewährt (Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999), und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (in der im Beschwerdefall nach der Tatzeit anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 895/1995) mit Geldstrafe von S 2.000,-- bis S 30.000,--, im Falle der lit. c bis f von

S 30.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.

Die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. c AuslBG - in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 - enthielt drei verschiedene Straftatbestände (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0458). Die belangte Behörde hat - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - der Beschwerdeführerin nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides (vgl. auch Seite 8 der Bescheidausfertigung) den Tatbestand "die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte nicht erteilt" - sohin den zweiten Fall der lit. c des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG - angelastet. Nach dem aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis übernommenen Schuldspruch wurde der Beschwerdeführerin allerdings vorgeworfen, sie habe zu verantworten, dass der Arbeitgeber "die Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer nicht bekanntgegeben habe" (das ist der erste Fall der lit. c des § 28 Abs. 1 Z. 2 AuslBG).

Die belangte Behörde hat zu Spruchpunkt 1 den Schuldspruch im Sinne des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach dem ersten Fall der lit. c leg. cit. unverändert übernommen, jedoch diese Tatumschreibung dem zweiten Fall der lit. c leg. cit. als verletzter Norm unterstellt. Zwischen Tatumschreibung und verletzter Verwaltungsvorschrift besteht nicht nur im Spruch ein Widerspruch, sondern des weiteren auch zwischen dem Spruch (Tatumschreibung) und der Begründung des angefochtenen Bescheides, wird nach der dargelegten Bescheidbegründung (zu Spruchpunkt 1) der festgestellte inkriminierte Sachverhalt der Nichtbekanntgabe (bzw. unvollständigen Bekanntgabe) der Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer von der belangten Behörde doch als Verletzung der Pflicht "die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen" qualifiziert. Schon aus diesem Grund belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Umfang der Bestrafung der Beschwerdeführerin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Dabei hat die belangte Behörde die Rechtslage auch insoweit verkannt, als nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die angenommene Pflichtverletzung gerade die Bekanntgabe der Anzahl und Namen der beschäftigten Ausländer nicht betrifft, sondern andere als diese Auskünfte betreffen muss, bildet die Verletzung der Pflicht der Bekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer doch einen eigenen Straftatbestand (nämlich den ersten Fall der lit. c leg. cit.). Würde - wie dies die belangte Behörde annimmt - die Nichtbekanntgabe der Namen und Anzahl der beschäftigten Ausländer dem Tatbestand des zweiten Falls der lit. c leg. cit. unterstellt, verlöre der Tatbestand des ersten Falls regelmäßig seinen Anwendungsbereich. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde nicht beachtet, dass - anders als beim Tatbestand des ersten Falls - die Auskunftserteilung nach dem Tatbestand des zweiten Falls "notwendig" sein muss und demnach diese Notwendigkeit hätte erwiesen und festgestellt werden müssen. In dieser Hinsicht ist jedoch anzumerken, dass Feststellungen dahingehend, ob bzw. welche der zur Tatzeit (13. August 1996) nicht erteilten Auskünfte - deren Notwendigkeit angesichts von insgesamt vier auf dieser Kontrolle beruhenden Strafverfahren nicht offenkundig erscheint - im Sinne der verletzten Norm (Tatbestand des zweiten Falls der lit. c leg. cit.) "notwendig" waren, nicht getroffen wurden.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Bestrafung der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die über den pauschalierten Schriftsatzaufwand hinaus zu Unrecht verzeichnete Umsatzsteuer.

Wien, am 21. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090080.X00

Im RIS seit

29.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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