RS UVS Kärnten 2001/06/26 KUVS-1015/2/2001

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Veröffentlicht am 26.06.2001
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Rechtssatz

Vorraussetzung für die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten  und andererseits , dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Hinsichtlich dem Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung ist auf die Komplexität des Falles abzustellen. Hiebei werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270-3). Wurde im erstinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten eine geringe Strafe verhängt und sind für das Berufungsverfahren keine besonderen, tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten, handelt es sich um eine einfach gelagerte Angelegenheit, sodass es dem Beschuldigten durchaus möglich ist, seinen Rechtsstandpunkt auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfevoraussetzungen, Verteidiger, Verfahrenshilfeverteidiger, Rechtspflegeinteresse, zweckentsprechende Verteidigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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