Wurde für die bestimmte Baustelle ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und das Arbeitsinspektorat noch am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt, so kam es zu einer wirksamen Bestellung eines verantwortlich Beauftragten, dessen örtlicher Zuständigkeitsbereich klar abgegrenzt war, der Genannte umfassende Vollmachten für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen in seinem Verantwortungsbereich hatte und er aufgrund seiner Tätigkeit im Unternehmen (Polier) auch die entsprechende fachliche Befähigung gehabt hat, so ist der beschuldigte Unternehmer daher verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)