RS UVS Tirol 2001/06/27 2001/20/073-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2001
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat damit seine Behauptung, dass die Firma A. regelmäßig Lebensmittelkontrollen durchführen lasse, glaubhaft machen können. Immerhin wurden im Auftrag der Firma A. innerhalb der letzten sechs Monate vor der gegenständlich zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vier Lebensmittelkontrollen zur Untersuchung der spanischen Zitronen in Auftrag gegeben, wobei jede dieser Untersuchungen positiv ausfiel. In den Gutachten zu den Prüfberichten wird jeweils folgendes angegeben: ?Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchung bietet die vorliegende Probe keinen Anlaß zu einer Beanstandung im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage, Kapitel B4, sowie der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel und der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung.?

Es wurde daher auch kein Grund zur Beanstandung des Zusatzes ?Schale nicht behandelt? gefunden.

Es ist dem Berufungswerber daher nicht vorwerfbar, dass er auf die Richtigkeit der  Ergebnisse dieser in Auftrag gegebenen Gutachten vertraut hat und daher davon ausgegangen ist, dass diese spanischen Zitronen mit der bereits genannten Aufschrift dem LMG entsprechen würden. Die Anzahl der in Auftrag gegebenen Untersuchungen erscheint jedenfalls ausreichend, um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, zumal jedes dieser Gutachten auch positiv ausgefallen ist und daher auch kein Anlaß bestanden hat, noch öfter Untersuchungen durchführen zu lassen.

Schlagworte
Gutachten, Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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