RS UVS Oberösterreich 2001/06/29 VwSen-107640/16/Le/La

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Veröffentlicht am 29.06.2001
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Rechtssatz

Der Nachweis einer Suchtgiftbeeinträchtigung ist bei der klinischen Untersuchung nicht gelungen, dennoch wurde Suchtgiftbeeinträchtigung angenommen.

Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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