RS UVS Oberösterreich 2001/06/29 VwSen-107639/15/Le/La

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Veröffentlicht am 29.06.2001
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Rechtssatz

Nach § 5 Abs.1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Es ist unbestritten, dass der Berufungswerber zur angelasteten Tatzeit über die im Straferkenntnis genannte Fahrtstrecke ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Inwieweit er sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat, wurde durch die klinische Untersuchung festgestellt, die von der Amtsärztin Dr. M durchgeführt wurde.

Nach diesen Erhebungen deuteten der fehlende Alkoholgeruch, der jedoch deutliche Geruch nach Cannabisrauch, die Rötung der Augenbindehäute, die schwankende und sehr unsichere Gehweise, die praktische Undurchführbarkeit des Rhombergtests, die träge Pupillenreaktion und die verminderte Reaktionsfähigkeit jedenfalls auf Suchtgiftbeeinträchtigung hin, die auch zur Fahruntauglichkeit führte.

Die Problematik bei der Beurteilung einer Suchtgiftbeeinträchtigung besteht darin, dass es einerseits keine absolut gesicherten Untersuchungsmethoden und andererseits keine fixen Grenzwerte (vergleichbar etwa mit dem Grenzwert einer Alkoholisierung von 0,4 mg/l) gibt. Ausschlaggebend ist vielmehr der persönliche Eindruck, den der untersuchende Arzt bei der klinischen Untersuchung erhält.

Nach der Fachliteratur (vgl dazu Darok/Gerhard/Roll, Österreich - ein Paradies für suchtmittelbeeinträchtigte Lenker?, ZVR 2001, Seite 110 ff) umfasst die ärztliche Untersuchung Prüfungen des Gleichgewichtssinnes, der Koordination, Motorik und pupillendiagnostische Untersuchungen; auch die Abnahme einer Speichel- oder Harnprobe und deren Überprüfung (zB mittels eines Schnelltests) gehört zum Umfang einer ärztlichen Untersuchung.

An anderer Stelle der erwähnten Arbeit sind typische Ausfallserscheinungen bei einer Beeinflussung durch Alkohol und/oder andere psychotrope Substanzen erwähnt, wie Rötung der Augenbindehäute, veränderte Weite und Reaktion der Pupillen, Störungen von motorischen Komponenten (lallende Sprache, schwankender Gang), psychische Auffälligkeiten (Benommenheit, Verwirrtheit, Aggressivität).

Der Berufungswerber hat eine Reihe dieser Merkmale aufgewiesen, so vor allem einen äußerst unsicheren Gang, eine Rötung der Augenbindehäute und träge Pupillenreaktion, eine verminderte Reaktionsfähigkeit und einen typischen Geruch aus dem Mund. Die Amtsärztin hat aus diesen Auffälligkeiten auf Grund ihrer Erfahrung mit suchtgiftbeeinträchtigten Personen geschlossen, dass der nunmehrige Berufungswerber zum Zeitpunkt der Untersuchung merkbar suchtgiftbeeinträchtigt und aus diesem Grunde fahruntüchtig war.

Ihre Angaben im Erhebungsblatt, aber auch ihre Aussagen als Zeugin vor dem erkennenden Verwaltungssenat waren schlüssig und nachvollziehbar, sodass für die Berufungsbehörde glaubwürdig feststeht, dass der Berufungswerber bei der im Straferkenntnis bezeichneten Fahrt durch Suchtgift beeinträchtigt war.

Damit aber hat er den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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