TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/21 98/01/0600

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des M J in H, geboren am 1. Jänner 1977, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Oktober 1998, Zl. 201.321/0-V/15/98, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Sudan und am 6. Oktober 1997 in das Bundesgebiet eingereist, beantragte die Gewährung von Asyl. In den Protokollen vom 7. und 14. Oktober 1997 über seine Einvernahme beim Bundesasylamt heißt es ua.:

"(Dem AW wird ein Bild von John GARANG gezeigt, mit der Frage, wer das ist)

Antwort: General Omar "BASI" (phonetisch), (AW schreibt) BYESSE. Ich kann aber nicht gut schreiben und weiß auch nicht, wie man das Wort buchstabiert.

Frage: Wer ist General Omar BASHIR?

Antwort: Das ist der Präsident.

Frage: Warum haben Sie diesen Mann auf dem Bild als Omar

Bashir erkannt?

Antwort: Er ist der Präsident, überall im Sudan sieht man seine Bilder.

Vorhalt: Der Mann auf dem Bild ist John GARANG.

Antwort: Ich habe das Bild von BASHIR nur in Kalender gesehen - die beiden sehen sich ziemlich ähnlich.

Frage: (Dem AW wird ein Foto von BASHIR gezeigt) Wer ist das?

Antwort: Ich kann auf einem Bild das nicht erkennen, ich habe diesen Mann noch nie gesehen.

Frage: Warum dachten Sie dann, GARANG auf dem Bild sei BASHIR?

Antwort: Mein Freund im Sudan hat ein Photo von Bashir auf einem Kalender. Ich habe diesen aber noch nie persönlich getroffen.

Vorhalt: Der Mann auf dem jetzigen Bild ist Omar BASHIR.

Antwort: Okay.

Vorhalt: Die beiden sehen sich nicht ähnlich.

Antwort: Ich habe beide noch nicht persönlich getroffen, auch

in der Schule, die ich nur kurz besuchte, wurden uns keine Bilder

gezeigt.

Frage: Welche Länder grenzen an den Sudan?

Antwort: Äthiopien, Ägypten und Kenia, diese drei Länder kenne ich. Ich war noch nie außerhalb meines Landes.

Vorhalt: Juba liegt aber in der Nähe von zwei anderen Ländern, alleine auf Grund der Lage Ihrer Heimatstadt müssten Sie noch zwei weitere Nachbarländer kennen.

Antwort: Ich war eigentlich in ABO, in einem Dorf bei Juba. Abo habe ich nie verlassen. Nur auf Grund meiner Probleme ging ich nach Juba, in das Haus meines Onkels.

Vorhalt: Sie gaben bei der Ersteingabe an, in Juba die Schule besucht und auch gearbeitet zu haben.

Antwort: Ich sagte nur, dass ich nach Juba ging, weil ich ein Problem hatte.

...

Ein Mann brachte mich mit einem Auto nach Karthoum, das war

um Mitternacht.

Frage: Wie lange dauerte die Fahrt?

Antwort: Etwa zwei Stunden.

Vorhalt: Die Entfernung von Juba nach Karthoum beträgt 1.200 Kilometer Luftlinie. Es ist nicht möglich, diese Strecke in zwei Stunden zurückzulegen.

Antwort: Es hätte auch mehr sein können, ich habe nicht auf die Uhr gesehen.

Etwa um Mitternacht fuhren wir weg, in den frühen Morgenstunden kamen wir an. Der Mann sprach mit einem anderen Mann - ein Weißer mit einem weißen Overall. Ich wartete im Auto. Danach folgte ich dem weißen Mann, der mich in einen Raum im Schiff, den ich nicht verlassen sollte.

Etwas über 20 Tage war ich auf dem Schiff. An einem mir unbekannten Ort verließ ich das Schiff. Das war gegen Mitternacht. Ich bestieg einen mit Kartons beladenen LKW und fuhr nach Österreich.

Vorhalt: Sie müssen sich in Italien oder Slowenien aufgehalten haben, wo Sie auch einen Asylantrag stellen hätten können?

Antwort: Ich wusste nicht, wo ich war.

...

Ich weiß nicht, in welchem Land ich war, bevor ich nach Österreich kam. Ich fuhr mit eine Schiff, dann stieg ich mitten in der Nacht in einen großen LKW, der mich hierher brachte. In Europa leben keine Verwandten von mir. Ich besitze kein gültiges Visum für irgendein Land, ich habe auch keinen Pass.

Ich komme von JUBA, meine Muttersprache ist ABO, eine Untersprache von DINKA. Ich spreche aber auch ENGLISCH und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.

Arabisch spreche ich nicht, weil ich nicht aus einer Gegend stamme, wo diese Sprache gesprochen wird. Bei uns sprachen alle ABO.

Frage: Wo haben Sie ENGLISCH gelernt?

Antwort: Durch meine Geschäfte habe ich ENGLISCH gelernt.

Ich war nie Mitglied einer politischen Partei - man wollte mich zwar dazu zwingen, aber ich habe das abgelehnt. Man wollte mich zur PDF - People Democratic Force - bringen, das war 1997.

Ich bin nicht vorbestraft und habe auch keine strafbare Handlungen begangen. Die Behörden suchen mich aber, weil ich mich weigerte, dieser Partei beizutreten.

Bis zu meiner Ausreise lebte ich in IWEZUE 31, JUBA. Den Sudan habe ich am 29.8.1997 verlassen. Ich hatte auf Grund der allgemeinen Situation im Sudan nie Dokumente besessen. Im Sudan herrscht ein Krieg zwischen Moslems und Christen.

Ich bin Christ, römisch katholisch.

Frage: Können Sie konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen angeben?

Antwort: Die Regierung wollte, dass ich zur Armee gehe, um

gegen John GARANG zu kämpfen.

...

Frage: Warum wollen Sie nicht zur Armee gehen?

Antwort: Ich mag den Krieg nicht und niemanden umbringen.

Frage: Warum sind Sie nicht schon früher geflüchtet - der Krieg im Sudan dauert bereits einige Zeit und hätte schon früher die Gefahr einer Einberufung bestanden?

Antwort: Sie wollten mich erst dieses Jahr zur Armee einziehen, was ich aber nicht wollte. Zuvor hatte ich keine Probleme.

...

Frage: Wie heißt die sudanesische Währung?

Antwort: Sudanesische Pfund und Dinar.

Frage: Wie heißt die kleinere Währung?

Antwort: Die kleiner Währung ist Dinar.

Frage: In welche Einheiten kann man ein Pfund unterteilen?

Antwort: Ich weiß nur, dass wir Pfund und Dinar benutzen.

Brot kostet etwa 20 oder 50 Dinar, abhängig von der Größe des Brotes.

Frage: Was verstehen Sie unter dem Ausdruck "KURUSCH"?

Antwort: Das ist der lokale Name für Piaster. Wir sagen zu unserem Geld KURUSCH, weil Pfund und Dinar keine afrikanischen Namen sind. Dinar und Pfund sind Banknoten, die Piaster sind eine Art lokale Währung, diese nennen wir insgesamt KURUSCH.

Frage: Was würde passieren, wenn Sie in den Sudan zurückkehren?

Antwort: Sollte ich zurückkehren, dann ist mein Leben in Gefahr. Ich möchte nicht zur Armee gehen, deswegen suchen sie nach mir.

Frage: Wie wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie zur Armee gehen sollten?

Antwort: Sie kamen zu mir in das Haus des Onkels. So wollen

sie immer Leute zur Armee bringen.

Frage: Womit haben Sie gehandelt?

Antwort: Mit Kleidern und Gewand."

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1997 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab und begründete dies mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, weshalb keine Feststellungen über seine Staatsangehörigkeit, seine Fluchtgründe und seinen Fluchtweg hätten getroffen werden können. Trotz der Kenntnisse über Feiertage im Sudan, über die sudanesische Währung und über "grundlegende Situationsberichte" sei es dem Beschwerdeführer bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit anzulasten, dass er das Bild des sudanesischen Präsidenten nicht erkannt bzw. mit jenem des SPLA-Anführers John Garang verwechselt habe, was ein Indiz für die Unkenntnis beider Bilder darstelle; ebenso sei ihm die fehlerhafte Einschätzung der Dauer der Fahrt von Juba von Karthoum anzulasten. Dies führe dazu, dass seine Angaben zur Staatsangehörigkeit, zu den Fluchtgründe und zum Fluchtweg nicht glaubwürdig seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ergänzte der Beschwerdeführer das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen ua. wie folgt:

"Ich bin Christ und lebte bis ca. drei Monate vor meiner Flucht in Abo. Nach Juba fuhr ich nur hin und wieder für Geschäfte. In mein Haus in Abo kamen Soldaten von Bashir und wollten mich zwingen, mich ihnen anzuschließen. Ich tat dies nicht, hatte aber danach große Angst, dass ich von den Soldaten Bashirs getötet werden würde. Es passiert im Sudan nämlich sehr oft, dass junge Männer, die Christen sind, zum Militärdienst gezwungen werden, um gegen die Anhänger Garangs zu kämpfen. Viele machen es, weil ihnen keine andere Wahl bleibt, viele weigern sich und werden daraufhin umgebracht. Ich habe von vielen Fällen gehört und auch persönlich einen Mann gekannt, der nach seiner Weigerung getötet worden ist.

Nach diesem Vorfall ging ich zu meinem Onkel in Juba und wohnte bei ihm. Er sagte zu mir, wenn die Soldaten von Bashir wieder kommen sollten, sollte ich mich weiterhin weigern, Militärdienst zu tun, da ich sonst gegen Christen kämpfen müsse.

Als dann wirklich Soldaten ins Haus meines Onkels kamen, um mich zum Militärdienst zu holen, und ich sagte, ich wolle nicht gehen, da auch mein Onkel gesagt habe, ich solle nicht gegen Christen kämpfen, brachten die Soldaten meinen Onkel vor meinen Augen um. Ich konnte fliehen und versteckte mich die letzten fünf Tage vor meiner Ausreise bei unserem Priester.

...

Ich hätte bei einem Verbleib im Sudan nur die Möglichkeit gehabt, entweder Militärdienst zu tun und so gegen Christen, meine Brüder, zu kämpfen oder mich zu weigern und daraufhin, da ich Christ bin und als solcher "vogelfrei" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet zu werden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides und hielt weiter fest, dass das Verfahrensergebnis auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers nicht anders gelautet hätte, weil die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst oder die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstelle, sofern nicht Umstände hinzuträten, die die Annahme rechtfertigten, die Einberufung zum Militärdienst sei aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe erfolgt bzw. die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion würde aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härter erfolgen. Dass die Einberufung oder eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Bestrafung auch einen asylrechtlich relevanten Aspekt gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme aber nicht einmal ansatzweise behauptet, wobei davon auszugehen sei, dass Asylwerber erfahrungsgemäß gerade anlässlich ihrer ersten Befragung spontan jenen Sachverhalt angäben, welcher der Wahrheit am nächsten komme. Führe der Beschwerdeführer daher erstmals in seiner Berufung sowohl die Einberufung als auch die ihm drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung auf seine Religionszugehörigkeit zurück, so stelle sich dies als sukzessive Steigerung seines zuvor erstatteten Vorbringens dar; ein Sachverhalt könne grundsätzlich aber nur dann als glaubwürdig anerkannt werden, wenn der Asylwerber während des Asylverfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen treffe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler eine Verletzung der Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde, ist ihm insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde ohne mündliche Verhandlung über die in der Berufung erstmals aufgestellten Behauptungen, insbesondere jene über die Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers und über das für den Fall der Rekrutierung zu erwartende Vorgehen gegen seine christlichen Glaubensbrüder, den Sachverhalt nicht als geklärt hätte ansehen dürfen (vgl. zur Verhandlungspflicht bei neuem Berufungsvorbringen etwa das Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308). Schon dieser Umstand belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit.

Abgesehen davon vermag die Beweiswürdigung der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit nicht standzuhalten, weil die belangte Behörde - ohne Berücksichtigung der übrigen Aussage des Beschwerdeführers - allein wegen des Nichterkennens zweier - für den Sudan wohl politisch bedeutsamen - Persönlichkeiten und wegen einer - wenn auch krassen - Fehleinschätzung der Dauer einer nächtlichen Fahrt nicht auf die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hätte schließen dürfen.

Auch kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung verneint. Zwar rechtfertigt die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling; von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung ist aber in solchen Fällen auszugehen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Slg. Nr. 14.089/A). Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung ua. ausgeführt, er habe nach seiner Weigerung, sich den Soldaten von Bashir anzuschließen, große Angst gehabt, von diesen getötet zu werden, es passiere im Sudan sehr oft, dass junge Männer, die Christen seien, zum Militärdienst gezwungen würden, um gegen die Anhänger Garangs zu kämpfen; viele weigerten sich und würden daraufhin umgebracht werden. Er behauptet somit eine auf Grund der Zugehörigkeit zur christlichen Religion erfolgende Einberufung, die zum Kampf gegen andere Christen diene, ihn somit einem vorprogrammierten Gewissenskonflikt aussetze (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0146). Träfen diese Behauptungen des Beschwerdeführers zu, so könnte ihnen nicht ohne weiteres die asylrechtliche Relevanz abgesprochen werden.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998010600.X00

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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