Auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft (VwGH 23.4.1999, Zl.: 98/02/0343). War eine private Parkfläche für Gäste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen gastgewerblichen Betriebes bestimmt und war die Zufahrt zu dieser Parkfläche ohne Behinderung möglich, so ist der Parkplatz von "jedermann" benützt worden, so ist diese Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren.