TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/21 2001/09/0045

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 2000, Zl. UVS- 07/A/36/526/1999/26, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in Wien am 5. März 1998 in W, X-Straße 3 ("M-Bar"), drei namentlich angeführte Ausländerinnen als Animiermädchen beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigenbestätigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe dadurch je eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG drei Geldstrafen zu je S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 22 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die Beschwerdeführerin vorerst unter Hinweis auf das im ersten Rechtsgang von der belangten Behörde hinsichtlich der Tatzeit 6. März 1998 eingestellte Strafverfahren die Unzulässigkeit des nunmehrigen betreffend das Tatdatum 5. März 1998 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens behauptet und diesbezüglich das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens und einer Verfolgungshandlung bemängelt, so lässt sie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 f (die im Übrigen ihre Deckung im Akteninhalt finden) außer Acht, wonach auf Grund einer Ermittlung über die richtige Tatzeit eine Verfolgungshandlung mit Schreiben der Erstbehörde vom 3. Februar 1999 gesetzt wurde, welche der Beschwerdeführerin am 8. Februar 1999 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Verfolgungshandlung inhaltlich mit Schreiben vom 17. Februar 1999 Stellung genommen. Sodann erließ die Behörde erster Instanz das Straferkenntnis vom 31. Mai 1999. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde das Verfahren vor der belangten Behörde durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung weitergeführt und letztendlich der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei keine "korrekte Verfolgungshandlung" erfolgt, ist sohin unverständlich. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum "Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern, da sie lediglich zum Straferkenntnis vom 31.8.1998 Gelegenheit hatte, Stellung zu beziehen".

Wenn die Beschwerdeführerin an späterer Stelle der Beschwerde offenbar in Einsicht des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nunmehr zwar die genannte Verfolgungshandlung sachverhaltsmäßig erwähnt, aber dennoch auf dem Standpunkt bleibt, es sei keine rechtzeitige Verfolgungshandlung erfolgt, weil das dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Straferkenntnis erst mit 31. Mai 1999 "gefällt" worden sei, so ist dieses Vorbringen angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 32 VStG unverständlich. Denn dafür, dass eine nach außen in Erscheinung getretene, gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung eine taugliche Verfolgungshandlung bildet, ist es grundsätzlich unbeachtlich, auf welchen Ermittlungsergebnissen der Inhalt dieser Amtshandlung beruht.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde richten sich gegen die Wertung des festgestellten Sachverhaltes als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG. Da der Sachverhalt im Wesentlichen jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1999, Zl. 98/09/0331, zu Grunde lag, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis und die weiteren darin zitierten hg. Erkenntnisse verwiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. August 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001090045.X00

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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