RS UVS Tirol 2001/07/16 2000/18/109-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Abfahrt zu Tiefgaragenplätzen, die nur den Miteigentümern möglich ist, ist keinesfalls als öffentliche Verkehrsfläche iS des § 1 Abs 1 StVO 1960 anzusehen.

Schlagworte
Abfahrt, Tiefgaragenplatz, Miteigentümer, öffentlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten