Bei einer Diskriminierung iSd Art.IX Abs.1 Z3 EGVG ist das Motiv nachzuweisen. Es handelt sich hiebei um ein Erfolgsdelikt, welches nicht im Wege des § 9 Abs.1 VStG dem Firmenverantwortlichen zur Last gelegt werden darf, wenn etwa ein Türsteher den Eintritt verweigert; allenfalls wäre der Geschäftsführer als Beihelfer oder Anstifter zu belangen, wobei ihm das Verschulden nachzuweisen ist.