War der Beschuldigte zur vermeintlichen Tatzeit weder ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A gewesen und war er auch nicht zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Baustelle bestellt, ist eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht gegeben. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte im Innenverhältnis für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich war und er zum Filialgeschäftsführer nach der Gewerbeordnung bestellt war, zumal der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für die Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. (Abweisung der Berufung des Arbeitsinspektorates)