RS UVS Steiermark 2001/07/18 30.3-33/2001

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Rechtssatz

§ 44 a Z 1 VStG wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird (VwGH 30.4.1982, 81/02/0019). Ausreichend genau bezeichnet ist der Tatort durch die Benennung der Kreuzung bzw Straßen und die Anführung der Hausnummern (VwGH 11.8.1995, 95/03/0149). Im vorliegenden Fall wurde der Tatort lediglich mit den Worten "Graz, auf dem Parkplatz des OBI - Marktes, nähe IKEA" umschrieben, eine Benennung der betreffenden Straße und der Hausnummer ist jedoch unterblieben. Nach der allgemeinen Erfahrung gibt es in Graz nicht nur einen, sondern mehrere OBI - Märkte. Weiters ist unklar, welche räumliche Distanz im Konkreten unter "nähe" zu verstehen ist, weshalb es möglich ist, dass mehrere OBI - Märkte nähe IKEA

liegen. Da der Tatort somit aus dem Straferkenntnis nicht für jedermann leicht erkennbar war und nicht unverwechselbar feststeht, war den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG nicht entsprochen.

Schlagworte
Tatort Konkretisierung Parkplatz Parkplätze
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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