Dass die Kauf-/Verkaufstätigkeit in der Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, erfolgte, durfte die belangte Behörde auch deshalb als gesichert annehmen, weil dafür bei solchen Einkaufs-/Verkaufstätigkeiten betreffend gebrauchte Kfz schon die allgemeine Lebenserfahrung (vergleichbar jenen Umständen, die in einer Beweiswürdigungsfrage dem Erk des VwGH vom 25.1.1994, 93/04/0201, zugrunde lagen) spricht und konkret Gegenteiliges oder auch bloße Hinweise für ein davon abweichendes Verhalten des Beschuldigen (als Einkäufer und Verkäufer des Kfz) nach der Aktenlage nicht hervorgekommen sind. Auch in der Berufungsschrift wurde Konkretes gegen die Annahme der Ertragsabsicht nicht vorgebracht (etwa in die Richtung, dass der Berufungswerber den nämlichen Pkw aus reiner Liebhaberei-Kaufmotivation nur für persönliche Zwecke erstanden und er sich in der Folge - aus nicht vorhersehbarem Anlass - jedoch gezwungen gesehen hätte, sich von diesem Auto, unter dem Einstandspreis, gleich wieder zu trennen).
Die Erfüllung des in diesem Fall für den Begriff des "Handels" iS der Gewerbeordnung wesentlichen Merkmales, nämlich dass die angebotene bzw. verkaufte Ware zu dem Zweck erworben wurde, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben (vgl VwGH 5.11.1991, 91/04/0154), kommt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - unter Mitberücksichtigung der Bescheidbegründung (Seite zwei Mitte sowie vorletzter Absatz) und des gesamten Akteninhaltes - noch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Dem auf die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit gegründeten Tatvorwurf setzt also der Berufungswerber keinerlei konkrete Einwände, sondern nur die in ihrem Gehalt als schlichtes Abstreiten zu wertende Pauschalbehauptung gegenüber ("Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Behauptungen sind unrichtig, entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft hat der Einschreiter keinen regelmäßigen An- und Verkauf von Fahrzeugen vorgenommen, der von einer Ertragsabsicht getragen war."). Damit vermochte der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis weder rein tatseitig noch in der Rechtsbeurteilung noch in der Schuldfrage in Zweifel zu ziehen.
Soweit er die Regelmäßigkeit des An- und Verkaufs von Fahrzeugen (schlicht) abstreitet, ist nach den Umständen dieses Falles auch damit für ihn nichts gewonnen. Wenngleich dem angefochtenen Schuldspruch nur ein einziges An- /Verkaufsgeschäft von Kraftfahrzeugen zugrunde gelegt ist, so können doch aus der Aktenlage Hinweise auf eine Mehrzahl solcher Tätigkeiten entnommen werden (insbesondere die auch in der Begründung verwiesene Aussage des Bruders des Berufungswerbers vom 13.3.2001). Davon ausgehend durfte die belangte Behörde iS des § 1 Abs.4 GewO auch die vom Schuldspruch erfasste eine An-/Verkaufstätigkeit als regelmäßige solche Tätigkeit anlasten, weil nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden konnte.
Aus allen diesen Gründen war daher der Schuldspruch zu bestätigen.
Hinsichtlich der Strafbemessung ging die belangte Behörde in (erkennbarer) Handhabung der Kriterien des § 19 VStG von der Schuldangemessenheit der verhängten Geldstrafe aus, weil ua weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen seien. Tatsächlich war nach Lage des dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Strafverfahrensaktes jedoch absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers anzunehmen und hätte dies als mildernd gewertet werden müssen. Andererseits war objektiv-tatseitig in Rechnung zu stellen, dass mit dem Schuldspruch eben nur eine einzige Tathandlung konkret inkriminiert wurde, was zwar den Unrechtsgehalt des Regelverstoßes keineswegs in den Bagatellenbereich rückt, ihm aber doch von jenem Gewicht wegnimmt, von dem die belangte Behörde offenbar - mit der Verhängung gleich eines Fünftels der Höchststrafe - ausgegangen ist. Aus diesen Gründen hält das Tribunal, um das gewogene Verhältnis zwischen Verfehlung und Sanktionsübel (vgl EGMR im Urteil Riepan vs. Österr, vom 14.11.2001) herzustellen, die nun festgesetzte Strafe für in gleicher Weise tat- und täterangemessen.
Bei diesem Ergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen. Die Minderung des strafbehördlich auferlegten Kostenbeitrages stützt sich auf das Gesetz. Die gleichzeitig zu verfügen gewesene Richtigstellung der Strafverhängungsnorm lässt den Tatabspruch als solchen unberührt.
Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die Geldstrafe wird auf 5.000 S (entspricht 363,36 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, der Kostenbeitrag auf 500 S (entspricht 36,34 Euro) herabgesetzt; dies mit der Maßgabe, dass die Strafverhängungsnorm (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG) "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994" zu lauten hat.