Ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Erkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil u.a. sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzenden Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wurde; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Für die Schuldform des Beihilfetäters genügt auch bedingter Vorsatz. Ein solcher ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Täter den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also auch den Erfolg eventuell mitgewollt hat. Dies liegt bei Mitnahme eines Kindes über die Grenze, welches in ein Reisedokument eingetragen war, jedoch dieses Dokument nur in Fotokopie mitgeführt wurde, dann nicht vor, wenn der Beschuldigte den Erfolg ernstlich nicht für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hätte, zumal er der Ansicht war, ein Mitführen einer Kopie des Reisedokumentes würde genügen. (Einstellung des Verfahrens)