Der verkehrstechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten gemeint, dass auf Grund der Verhaltensweise des betroffenen Lenkers (Vermeidung von direkten Blicken in den Innenspiegel) ein nachteiliges Blenden auf Grund der Abgabe der Blinkzeichen eher auszuschließen sei. Dem wird die Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entgegengehalten, dass in diesem Zusammenhang eine Übertretung des §99 Abs3 litg StVO auch dann schon vorliegt, wenn der Lenker bei ordnungsgemäßer Fahrweise geblendet würde. Zu einer solchen ordnungsgemäßen Fahrweise gehört im vorliegenden Zusammenhang auch das Beobachten des nachfolgenden Verkehrs durch den Innenspiegel. Dazu kommt, dass der Lenker des voranfahrenden Fahrzeuges angegeben hat, er sei dann geblendet worden, wenn er durch den Rückspiegel zurückgeschaut habe.