Sind für ein Berufungsverfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht zu erwarten, da es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, bei welchem es dem Beschuldigten durchaus möglich ist, auch ohne anwaltlichen Beistand seine Rechte wahrzunehmen und seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, so ist für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a VStG, ungeachtet der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit des Antragstellers, die Voraussetzung, dass die Beigabe des Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer entsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, nicht gegeben.