Setzt eine Verantwortlichkeit nach dem GüterbeförderungsG voraus, dass Güter gewerbsmäßig befördert werden, ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z 1 VStG, dass der Verantwortliche als gewerbsmäßiger Beförderer von Gütern
bezeichnet wird. Dieses Tatbestandsmerkmal fehlt bei der bloßen Bezeichnung des Verantwortlichen als "zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers jenes Fahrzeuges, das vom Lenker zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde". Wird nämlich die gewerbsmäßige Güterbeförderung von einer dritten Person (dem Lenker) durchgeführt, trifft diese Person und nicht den Zulassungsbesitzer die damit verbundene Verantwortlichkeit.