Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, dass ein Arbeitnehmer keinen Gehörschutz bei Arbeiten an der Tischkreissäge im Maschinenraum benutzt hat, so fehlt es an einer persönlichen Schutzausrüstung iSd § 69 Abs 1 Arbeitnehmerschutzgesetz. Dementsprechend war Arbeitnehmer aufgrund der konkreten Gegebenheiten verpflichtet den Gehörschutz zu benützen und hätte der Beschuldigte als Arbeitgeber ein dem widersprechendes Verhalten des Arbeitnehmers nicht dulden dürfen. Stellt der Beschuldigte dem Arbeitnehmer den Gehörschutz zur Verfügung, weist ihn an, ihn erforderlichenfalls zu verwenden und hat sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht im Maschinenraum befunden, dann kann ihm nicht zur Last gelegt werden, er habe es geduldet, dass sein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gemäß § 69 Abs 3 Arbeitnehmerschutzgesetz nicht verwendet hat. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)