In der Anzeige findet sich kein Hinweis darauf, dass die Ausländerin im Lokal der Beschuldigten ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden wäre, was aber überhaupt erst Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen Verdachts der Übertretung des AuslBG wäre.
Ein Erfahrungssatz in der Richtung, wonach jede wahrgenommene Tätigkeit einer Ausländerin als Kellnerin in einem Lokal zwangsläufig den Verdacht einer Übertretung des AuslBG begründe (ohne dass näher nachgeprüft werden müsste, ob diese nicht ohnehin eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung besitzt), besteht nicht.