RS UVS Oberösterreich 2001/08/14 VwSen-110174/2/Ga/Mm

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Veröffentlicht am 14.08.2001
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Rechtssatz

Gemäß der vorliegend als verletzt vorgeworfenen Gebotsvorschrift des § 17 Abs.1 GütbefG (idFd Novelle BGBl.I Nr. 17/1998) haben die Güterbeförderungsunternehmer "bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen".

Die gleichfalls als verletzt vorgeworfene Vorschrift des § 17 Abs.3 GütbefG regelt jene Angaben, die der Frachtbrief (iS des GütbefG, nicht des HGB) jedenfalls - gemeint jedoch: nach Maßgabe der je nach Fortgang der Abwicklung eines konkreten Beförderungsauftrages aktuell werdenden Eintragungspflichten - zu enthalten hat.

Die auslegungsbedürftige und aus dem systematischen Zusammenhang einer Auslegung auch zugängliche Gebotsnorm des § 17 Abs.1 GütbefG ist im Zusammenhalt mit den Regelungsinhalten der Abs.2 und Abs.3 dieser Vorschrift sowie mit den Inhalten des § 18 Abs.1 und Abs.2 GütbefG sinnhaft so zu verstehen, dass der Güterbeförderungsunternehmer unter der Voraussetzung, dass er eine der beiden tatbestandlich erfassten (und für die konkrete Beförderung im Beförderungsvertrag grundgelegten) Beförderungsweisen tatsächlich durchführt, für das "Mitführen" des Frachtbriefes auf der jeweiligen Beförderungsfahrt (unter der Strafsanktion des § 23 Abs.1 Z6 GütbefG) verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit kann, freilich nach Maßgabe auch der Erfüllung der subjektiven Tatseite, für den Güterbeförderungsunternehmer schlagend werden, wenn, wie hier, im Zuge einer Verkehrskontrolle als Lebenssachverhalt festgestellt wird, dass der Lenker der betreffenden Beförderungseinheit den jeweiligen Frachtbrief nicht mitführt.

MaW: Nicht also der Lenker ist für das Nichtmitführen gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG haftbar, sondern der Güterbeförderungsunternehmer bzw. das für ihn gemäß § 9 Abs.1 VStG eintretende außenverantwortliche Organ.

Zuzugestehen ist der belangten Behörde, dass die Regelungen des § 17 Abs.1 bis 4 GütbefG - auch in der Fassung der von der belangten Behörde als hier maßgeblich übersehenen GütbefG-Novelle BGBl.I Nr. 17/1998 - für sich genommen kein geglücktes Beispiel legistischer Klarheit verkörpern. Der Oö. Verwaltungssenat legt aber in seinen Erwägungen zu diesem Fall zugrunde, dass der in § 17 Abs.1, § 17 Abs.2 Z3, § 17 Abs.5 sowie § 18 Abs.1 und Abs.2 GütbefG gebrauchte Ausdruck "Güterbeförderungsunternehmer" synonym ist zum Ausdruck "Frachtführer" in § 17 Abs.3 Z10 und Z17 sowie § 17 Abs.4 Z3 und Z5 GütbefG. Zweifellos aber darf der "Lenker" - im offensichtlichen Sinnverständnis der Fragestellung der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 17. November 2000 - begrifflich nicht als "Frachtführer" des GütbefG verstanden werden (vgl hiezu Abschnitt V, § 19 GütbefG: "Ausbildung der Lenker").

Unbeschadet dieser Klarstellung hält der Oö. Verwaltungssenat jedoch fest, dass die belangte Behörde dergleichen Anfragen an ihre sachlich zuständige Oberbehörde in der Verwaltung zu richten hat. Dem Tribunal als verfassungsmäßiges Kontrollorgan kommt im Grund des Art.129a Abs.1 Z1 B-VG hiefür keine Zuständigkeit zu.

In der Sache selbst stand vorliegend schon aufgrund der Aktenlage fest, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Für die Annahme einer verwaltungsstrafrechtlich verpönten Übertretung des § 17 Abs.1 GütbefG ist iS des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG erforderlich, dass die Tatbestandsmerkmale "bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung" oder (iS von: alternativ) "über die Grenze" im Tatvorwurf ebenso enthalten sind wie der (die Frachtbriefpflicht iS dieser Vorschrift gleichfalls erst auslösende) Umstand, dass die involvierte Beförderungseinheit überhaupt ein bestimmtes Frachtgut verladen hatte.

Keines dieser hier wesentlichen Merkmale enthielt der angefochtene Schuldspruch (und erst recht nicht die oben zit. AzR als erste Verfolgungshandlung).

Aus diesen Gründen war spruchgemäß auf Aufhebung zu erkennen und gleichzeitig die Einstellung im Grunde der Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG zu verfügen. Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht.

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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