TE Vwgh Erkenntnis 2001/8/24 2001/02/0158

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des F H in Wien, vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Mai 2001, Zl. UVS- 03/P/19/4239/2000/10, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2001 für schuldig befunden wurde, er habe am 10. Juli 1999 um 18.38 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Wien (Wachzimmer) sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl auf Grund der festgestellten Symptome hätte vermutet werden können, dass er am 10. Juli 1999 um

18.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in Wien das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und er von einem von der Behörde hiezu ermächtigten und besonders geschulten Organ dazu aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde als erwiesen annahm - der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung auf die nachstehend angeschnittenen gesundheitlichen Probleme nicht hingewiesen oder ob der Beschwerdeführer - so in der Beschwerde - darauf "aufmerksam gemacht" hat (vgl. zum Unterbleiben eines unverzüglichen derartigen Vorbringens näher das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0376); denn selbst wenn man der Version des Beschwerdeführers folgen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Gerichtshof vor, dass er um etwa 17.00 Uhr ein Krügel Bier konsumiert habe; er sei daher sicher gewesen, unter der zulässigen Alkoholisierungsgrenze zu "liegen" und deshalb auch bereit gewesen, sich einem Alkomattest zu unterziehen. Trotz drei Versuchen sei es jedoch zu keinem brauchbaren Messergebnis gekommen. Es seien jedoch nur zwei Messungen aufgezeichnet worden. Seiner Meinung nach sei das Nichtzustandekommen brauchbarer Messergebnisse auf seine Gesichtslähmung zurückzuführen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren habe er anstelle des polizeiamtsärztlichen Befundes die Einholung eines neurologischen Gutachtens zum Nachweis seines Vorbringens beantragt. In seiner Berufung habe er neuerlich auf die Notwendigkeit der Einholung eines neurologischen Gutachtens zur Beurteilung seiner Mundastschwäche verwiesen. Schließlich habe er "aufforderungsgemäß" im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde den ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vorgelegt. Aus diesem gehe hervor, dass die "gegenständlichen Probleme beim Alkomattest" aus der Lähmung des Beschwerdeführers und der Aufregung bei der Testsituation erklärbar seien. Dennoch sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass er trotz seiner Gesichtslähmung nicht gehindert gewesen sei, korrekt das Messgerät zu bedienen. Der in der Unterlassung des beantragten Beweises gelegene Verfahrensmangel mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Stützung der vom Beschwerdeführer bekämpften Feststellung auf eine Stellungnahme des Chefarztes der Bundespolizeidirektion Wien berufen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist Inhalt dieser Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, korrekte Ergebnisse der Atemluftmessung zustande zu bringen.

Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, dass die erwähnte Stellungnahme (der angefochtene Bescheid spricht von einem Gutachten) des Chefarztes der Polizeidirektion Wien nicht das von ihm beantragte neurologische Gutachten hätte ersetzen können. Eine diesbezügliche fachärztliche Kompetenz des Chefarztes habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass die medizinisch abzuklärende Frage seine Fähigkeit war, ordnungsgemäße Testergebnisse mit dem Alkomaten zu erzielen. Warum dies zu beurteilen der Chefarzt der Polizeidirektion Wien unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologischen Befunde nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, warum ein als Sachverständiger beizuziehender Facharzt für Neurologie spezielle Fachkenntnisse hinsichtlich der Verwendung des Alkomaten aufweisen sollte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels im Beschwerdefall nicht aufgezeigt wurde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. August 2001

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020158.X00

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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