RS UVS Tirol 2001/08/20 2001/11/040-3

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Veröffentlicht am 20.08.2001
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Rechtssatz

Da die Bestellung des Beschuldigten nach § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Einkauf-Warengruppe ?Babynahrung? der GmbH nicht vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, sondern vom Prokuristen vorgenommen wurde, liegt keine rechtswirksame Bestellung nach §9 Abs 2 VStG vor.

Schlagworte
Bestellung, Prokuristen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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