Da die Bestellung des Beschuldigten nach § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Einkauf-Warengruppe ?Babynahrung? der GmbH nicht vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, sondern vom Prokuristen vorgenommen wurde, liegt keine rechtswirksame Bestellung nach §9 Abs 2 VStG vor.