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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des AH in T, vertreten durch Dr. Christa Heller, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 58, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 17. September 1999, Zl. Senat-MD-98-769, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 30. März 1998 um 11.40 Uhr im Gemeindegebiet von M., B 16 bei Strkm 13,3 Richtung E. (A 3), als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nicht mit der hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtung angezeigt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 11 Abs. 3 StVO begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu verhängen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in den an der angeführten Straßenstelle bestehenden Kreisverkehr eingefahren sei, in weiterer Folge die Ausfahrt zur A 3 benutzt und anlässlich des Verlassens des Kreisverkehrs den Blinker nicht betätigt habe.
§ 11 Abs. 2 und 3 StVO lauten:
"(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
(3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben."
Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, umfasst der Tatbestand der "nicht rechtzeitigen" Anzeige in § 11 Abs. 2 StVO nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl die verspätete Anzeige als auch das Unterbleiben der Anzeige überhaupt (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, SlgNr. 11894). Absatz 3 dieses Paragrafen behandelt nur die Mittel, mit denen die Fahrtrichtungsanzeige oder der Wechsel des Fahrsteifens anzuzeigen ist, hat aber mit der Verpflichtung hiezu an sich nichts zu tun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1980, Zl. 1705/80). Durch die Subsumtion des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens unter § 11 Abs. 3 StVO hat die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid musste daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand sowohl die Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes als auch die Umsatzsteuer umfasst.
Wien, am 24. August 2001
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020322.X00Im RIS seit
15.11.2001