RS UVS Steiermark 2001/08/23 30.15-54/2000

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 34 Abs 2 ASVG verlangt nach ihrem klaren Wortlaut für ein zwischen der Gebietskrankenkasse und dem meldepflichtigen Dienstgeber zu treffendes Übereinkommen die Schriftform. Jedoch versandte eine Gebietskrankenkasse den Dienstgebern ein entsprechendes Formular mit der Information, "dass sie einen einvernehmlichen Abschluss auch ohne zustimmende Unterschrift des Dienstgebers annehme, wenn innerhalb der 14- tägigen Rücksendefrist weder die Vereinbarung, noch eine anders lautende Mitteilung vom Dienstgeber einlange". Dies entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, da einem lediglich konkludenten Vertragsabschluss die Gültigkeitsvoraussetzung der Schriftform fehlt. So lässt die eindeutige Bestimmung des § 34 Abs 2 ASVG eine Interpretation, wonach von der Schriftform abgegangen werden könne, nicht zu.

Schlagworte
Übereinkommen Sozialversicherung Dienstgeber Schriftform konkludent
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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