Ein Frachtbrief ist nur dann mitzuführen, wenn Güter befördert werden und wenn die Entfernung der Güterbeförderung 50 oder mehr Kilometer beträgt oder wenn die Güterbeförderung über die (Staats)Grenze geht. Aus dem erstinstanzlichen Tatvorwurf ergibt sich weder, dass im hier vorliegenden Fall Güter befördert wurden noch dass diese Güterbeförderung über eine Entfernung von 50 oder mehr Kilometern oder über die Grenze erfolgte. Auch fehlen Angaben über den Lenker des Lkw. Diese Angaben sind jedoch nach Ansicht des Verwaltungssenates wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung der gegenständlichen Art (vgl hinsichtlich der Angabe des Lenkers VwGH 28.2.2001, 2000/03/0223).