Der Schutzzweck der Norm der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR fordert eine derartige
Trennung der unzutreffenden von den zutreffenden Dokumenten, dass eine Verwechslung
vermieden wird. Im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles sollen die zutreffenden
Weisungen rasch zur Hand sein und diesen Weisungen gemäß gehandelt werden. Eine
derartige Trennung, dass sämtliche Beförderungspapiere samt schriftlicher Weisung des
beförderten gefährlichen Gutes in einer Klarsichtfolie gemeinsam mit anderen schriftlichen
Weisungen, jeweils in eigenen Klarsichtfolien, in einer Mappe aufbewahrt werden, ist
ausreichend, Verwechslungen zu vermeiden und genügt der Vorschrift der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR.