RS UVS Niederösterreich 2001/08/29 Senat-ME-00-133

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Veröffentlicht am 29.08.2001
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Rechtssatz

Der Schutzzweck der Norm der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR fordert eine derartige

Trennung der unzutreffenden von den zutreffenden Dokumenten, dass eine Verwechslung

vermieden wird. Im Falle eines Unfalles oder Zwischenfalles sollen die zutreffenden

Weisungen rasch zur Hand sein und diesen Weisungen gemäß gehandelt werden. Eine

derartige Trennung, dass sämtliche Beförderungspapiere samt schriftlicher Weisung des

beförderten gefährlichen Gutes in einer Klarsichtfolie gemeinsam mit anderen schriftlichen

Weisungen, jeweils in eigenen Klarsichtfolien, in einer Mappe aufbewahrt werden, ist

ausreichend, Verwechslungen zu vermeiden und genügt der Vorschrift der Rn 10385 Abs 5 Anlage B ADR.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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