Der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte Pannenstreifen ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn und daher auch kein Bestandteil der Richtungsfahrbahn. Das Zurückfahren auf dem Pannenstreifen wegen Rückstau auf der Richtungsfahrbahn wäre daher im Hinblick auf eine Übertretung des § 46 Abs 4 lit d StVO (Befahren des Pannenstreifens) und nicht nach § 46 Abs 4 lit a leg cit zu prüfen gewesen.
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