RS UVS Salzburg 2001/08/31 3/12488/2-2001th

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Veröffentlicht am 31.08.2001
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Rechtssatz

Der mittels Bodenmarkierung (Randlinie) von der Richtungsfahrbahn abgegrenzte Pannenstreifen ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 55 Abs 2 StVO kein Bestandteil der Fahrbahn und daher auch kein Bestandteil der Richtungsfahrbahn. Das Zurückfahren auf dem Pannenstreifen wegen Rückstau auf der Richtungsfahrbahn wäre daher im Hinblick auf eine Übertretung des § 46 Abs 4 lit d StVO (Befahren des Pannenstreifens) und nicht nach § 46 Abs 4 lit a leg cit zu prüfen gewesen.

Aufgehoben

Schlagworte
§ 46 Abs4 lit a und d StVO; Befahren des Pannenstreifens; Zurückfahren auf dem Pannenstreifen wegen Rückstau auf der Richtungsfahrbahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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