RS UVS Kärnten 2001/09/11 KUVS-1258-1259/8/2000

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Rechtssatz

Ein bloßer Lack- und Plastikabrieb allein sind nicht geeignet, den objektiven Tatbestand des § 99 Abs 2 lit e StVO zu erfüllen; der Zweck einer Leitschiene wird durch Lack- und Plastikabrieb in keinster Weise beeinträchtigt oder gar vereitelt und ist der Beschuldigte sohin vom Vorwurf einer Übertretung nach den §§ 9 Abs 2 lit e iVm § 7 Abs 1 StVO exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Verkehrsleiteinrichtungen, Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen, Leitschiene, Leitschienenbeschädigung, Abrieb, Lackabrieb, Plastik, Plastikabrieb, Leitschienenzweck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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