Ein bloßer Lack- und Plastikabrieb allein sind nicht geeignet, den objektiven Tatbestand des § 99 Abs 2 lit e StVO zu erfüllen; der Zweck einer Leitschiene wird durch Lack- und Plastikabrieb in keinster Weise beeinträchtigt oder gar vereitelt und ist der Beschuldigte sohin vom Vorwurf einer Übertretung nach den §§ 9 Abs 2 lit e iVm § 7 Abs 1 StVO exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)