Das Betreten einer wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage ist für sich im WRG nicht unter Strafe gestellt. Eine solche Anlage muss sogar betreten werden, um die Löschungsvorkehrungen zu erfüllen. Daher war das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfes einzustellen, wonach durch das Betreten der nicht bewilligten Wasserkraftanlage eine Übertretung nach § 9 Abs 1 WRG (besondere Wasserbenutzung ohne Bewilligung) begangen worden sei (und das Betreten einer solchen Anlage noch nicht deren Inbetriebnahme bewirkt).