RS UVS Tirol 2001/09/19 2001/18/067-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2001
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Rechtssatz

Unter der ?Errichtung? bzw. dem ?Errichten? einer bewilligungspflichtigen Funkanlage kann nur eine Tätigkeit verstanden werden, nämlich all jene Handlungen, die das Betriebsbereitstellen einer Fernmeldeanlage zur Nachrichtenübermittlung zum Inhalt haben. Die Tätigkeit des Errichtens ist mit der Betriebsbereitstellung der Anlage abgeschlossen.

Schlagworte
Errichtung, Fernmeldeanlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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