Unter der ?Errichtung? bzw. dem ?Errichten? einer bewilligungspflichtigen Funkanlage kann nur eine Tätigkeit verstanden werden, nämlich all jene Handlungen, die das Betriebsbereitstellen einer Fernmeldeanlage zur Nachrichtenübermittlung zum Inhalt haben. Die Tätigkeit des Errichtens ist mit der Betriebsbereitstellung der Anlage abgeschlossen.