Nach Art.8 Abs.1 der VO (EWG) 3820/85 hat der Fahrer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten, der höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Gemäß Art.15 Abs.2 der VO (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Das hier zur Last gelegte bloße Öffnen des Kontrollgerätes in den Punkten 3. und 5. lässt sich nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht als tatbestandsmäßiges Verhalten erkennen bzw. wird dies offenkundig nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst, da damit auch nicht zwingend der Verbotstatbestand des Entnehmens vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit verbunden ist. Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten (Z1 u. 2 leg.cit.). Bei zweckorientierter Interpretation des Art.15 Abs.5 VO (EWG) 3821/85 bedarf es im Sinne einer möglichst leichten Nachprüfbarkeit unter dem einzutragenden "Zeitpunkt" des Eintrages des Datums auch der Anführung des jeweiligen Jahres, wenngleich auf dem Schaublatt hierfür nur wenige Millimeter an Platz für den Eintrag verbleiben. Hier ist das Fehlverhalten als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren, sodass darin ein strafwürdiges Verhalten nicht erblickt werden kann. Konkret sei hier zur Strafzumessung ausgeführt, dass die verbleibenden Tatvorwürfe in der Sphäre des Berufungswerbers zu vertreten sind, wenngleich infolge des offenbar guten Glaubens an die Ausnahmegenehmigung und die kurze Unterschreitung der Ruhezeit sowie deren Aufteilung von einem bloß geringen Verschulden auszugehen ist.
Im Verlaufe der ho. getätigten fernmündlichen Beischaffung der Bescheide wurde das Bestehen der Ausnahmegenehmigung im vollen Umfang bekräftigt, wenngleich diese für das Jahr 2000 nur für den Anhänger vorlag. Im Unterbleiben des Eintrages der Jahreszahl können aus der Sicht der Praxis und insbesondere in Zusammenhang mit dem unverwechselbaren Feststehen des Jahresdatums in Verbindung mit einem weiteren Schaublatt, objektiv besehen keine nachteiligen Tatfolgen erblickt werden. Auch der Verschuldensgrad reichte diesbezüglich über einen minderen Grad des Versehens nicht hinaus. Einer Bestrafung bedarf es daher in diesem Punkt nicht.
Insgesamt kann den Ausführungen des Berufungswerbers dahingehend gefolgt werden, dass in der Praxis eines Fernfahrers gelegentlich durchaus fast unüberwindbare Umstände einer detailgenauen Einhaltung der sehr spezifischen Vorschriften entgegenwirken können, sodass hier für den bislang - bis auf eine einzige Übertretung nach dem KFG im Jahre 1997 - unbescholtenen Lenker mit der nunmehr verhängten Geldstrafe im Umfang von 3.500 S (entspricht 254,35 Euro) das Auslangen gefunden werden kann. Dabei war insbesondere auf ein bloß unterdurchschnittliches Einkommen Bedacht zu nehmen gewesen, sodass es auch unter diesem Aspekt mit der gesetzlichen Intention des Verwaltungsstrafrechtes nicht vertretbar scheint, für die eher nur im geringfügigen Umfang gesetzten Übertretungstatbestände mehr als einen halben Monatslohn als Geldstrafe zu verhängen.