RS UVS Kärnten 2001/09/24 KUVS-1425/8/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Wurde der Alkoholgehalt der Atemluft beim Beschuldigten mittels geeichtem Alkomaten gemessen, kann jedoch im Berufungsverfahren nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der im konkreten Fall verwendete Alkomat eine Fehlmessung oder eine sonstige Störung anlässlich der gegenständlichen Messung angezeigt hat, weil laut Messprotokoll zwar zwei gültige Messergebnisse vorlagen, die chronologische Abfolge der Fehlmessungen und der gültigen Messungen aber nicht nachvollziehbar ist, kann dem Beschuldigten eine den Grenzwert des § 5 Abs. 1 VStG übersteigende Alkoholisierung nicht nachgewiesen werden.

Der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit lässt sich zwar auch aus der Trinkmenge alkoholischer Getränke im Nachhinein berechnen, doch sind die dafür notwendigen Fakten allein aus den Angaben des Beschuldigten nicht immer exakt ermittelbar. Eine Bestrafung des Beschuldigten unter alleiniger Zugrundelegung seiner Trinkangaben konnte daher im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgen.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Blutalkoholgehalt, Atemluft, Alkomat, Fehlmessungen, gültige Messung, Messprotokoll, Trinkmenge, Trinkangaben, Alkoholisierung, Alkoholgehalt der Atemluft, Grenzwert, chronologische Abfolge der Messungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten