RS UVS Tirol 2001/09/25 2000/17/111-7

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Rechtssatz

Auch der Umstand, dass ein Subunternehmer für die korrekte Handhabung des Auffangnetzes bei der Baustelle eines Brückenbauwerkes verantwortlich war, entlastet den verantwortlichen Beauftragten der Baufirma nicht, wenn dieses Subunternehmen nicht wirksam kontrolliert wird (im konnkreten Fall ist ein Arbeiter durch dieses Versäumnis abgestürzt).

Schlagworte
Brückenbauwerk, Auffangnetz, abgestürzt, wirksam, kontrolliert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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