§ 51a Abs. 1 VStG enthält zwei meritorische Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Dabei darf ein Verfahrenshilfeverteidiger dem Beschuldigten nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es genügt daher nicht, dass die Mittellosigkeit des Antragstellers bescheinigt ist. Vielmehr muss auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vorliegen. Diese liegt nicht vor, wenn Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten zu drohenden Strafe, nicht vorliegen.