RS UVS Steiermark 2001/10/05 20.14-7/2001

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Veröffentlicht am 05.10.2001
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Rechtssatz

Auch eine drei Stunden lang dauernde Einvernahme durch die Asylbehörde stellt keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn der anerkannte Flüchtling, der die Asylbehörde zur Stellung eines Antrages auf Familiennachzug aufgesucht hatte, an der folgenden Amtshandlung zur Prüfung entstandener Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Identitätsangaben mitwirkte, ohne dass es konkrete Drohungen oder Zwangsmaßnahmen bzw äußere Rahmenbedingungen mit Hinweis auf Zwangscharakter gab. So fand das etwa drei Stunden dauernde und durch eine Pause unterbrochene Gespräch mit dem Beschwerdeführer in ihm bekannten normalen Büroräumlichkeiten statt (im gleichen Hause befand sich auch eine Stelle der Caritas). Der Beschwerdeführer saß lediglich einem Beamten in Zivil gegenüber, hatte seine Rechte im Laufe des mehrjährigen Asylverfahrens kennen gelernt und kam den Aufforderungen zur Anfertigung von Skizzen und zu Tonbandaufzeichnungen freiwillig nach. Aus dem alleinigen Umstand, dass er hiezu aufgefordert worden war und den Aufforderungen allenfalls mit dem subjektiven Gefühl der Einschüchterung nachgekommen ist (so hätte das Asylverfahren bei Erhärtung der Verdachtsmomente voraussichtlich wieder aufgenommen werden müssen), ist noch keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt abzuleiten. Das Unterlassen einer Ladung zu dieser Einvernahme war auch kein Eingriff in subjektive Rechte, weil es dem Beschwerdeführer in der gegebenen Situation mit oder ohne Ladung freigestanden wäre, jederzeit zu gehen. Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Asylverfahren Einvernahme Zwangsgewalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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