RS UVS Niederösterreich 2001/10/12 Senat-ZT-01-3012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2001
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Rechtssatz

Wenn der Messstrahl gleichmäßig über eine öffnungslose, ebene Mauer (keine Vorsprünge, Türen etc) geschwenkt wird und immer nur diese Mauer anstrahlt, so kann es dazu kommen, dass durch die Serie von Einzelmessungen eine gleichmäßige Veränderung der Messdistanz gemessen wird. Dies würde vom Messgerät als Geschwindigkeit ausgelegt. Dazu muss aber der gesamte Messstrahl (auf 100 m Entfernung ca 30 cm Durchmesser) immer diese Mauer erreichen, und muss der Schwenkvorgang gleichmäßig sein, sodass die Einzelmessungen keine Unstetigkeiten aufweisen. Die von der Messelektronik ermittelte Geschwindigkeit ergibt sich aus der Änderung der gemessenen Entfernungen dividiert durch die Messzeit von ca 0,3 sec. Um diesen Effekt bei einem Fahrzeug zB Pkw erzielen zu wollen, müsste eine ebene Fläche des Fahrzeuges so anvisiert werden, dass der Messstrahl nur diese Fläche während der gesamten Messzeit gleichmäßig überstreicht ohne diese Fläche zu verlieren und ohne zu wackeln. Dies ist beim Pkw allenfalls dann denkbar, wenn die Messung auf sehr kurzer Distanz erfolgt und ein äußerst schräger Winkel zwischen Fahrtrichtung des Fahrzeuges und Messstandort besteht, sodass die Seitenfläche des Fahrzeuges schräg zum Messstrahl überstrichen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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