RS UVS Niederösterreich 2001/10/12 Senat-ZT-01-3027

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Veröffentlicht am 12.10.2001
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Rechtssatz

Die Verwendung des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes ist auch bei Regen möglich. Es existiert keine Verwendungsbestimmung, die diese Verwendung untersagt. Durch den Regen kann es dazu kommen, dass das Messgerät nicht mehr ausreichend reflektiertes Lasersignal zur Auswertung bekommt, wodurch eine Messwertbildung unter Ausgabe eines Messergebnisses unterbunden wird; stattdessen erfolgt eine Fehlermeldung. Es kann also so lange auch im Regen gemessen werden, so lange der Regen nicht so stark ist, dass er eine Messwertbildung verhindert. Können Messwerte vom Messgerät abgelesen werden, so war die Dämpfung des Signals ausreichend gering, sodass eine Auswertung der Einzelmesswerte durch das Gerät erfolgen konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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