Das Inverkehrbringen des gegenständlichen Verzehrproduktes mit näher bezeichneten gesundheitsbezogenen Angaben wurde bescheidmäßig untersagt. Seit der Erlassung des Untersagungsbescheides wurde durch das Inverkehrbringen des gegenständlichen Verzehrproduktes mit den verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben einerseits und durch das Nichtbefolgen des Untersagungsbescheides andererseits dasselbe Rechtsgut verletzt. Es liegt somit Konsumtion vor, wobei es sich bei der Übertretung des Nichtbefolgens des Untersagungsbescheides um die speziellere Übertretung handelt.