Bei einer Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 ? 6 angeführten
Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllte.