TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/3 99/10/0097

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;

Norm

NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/10/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Mag.Dr. E in Klosterneuburg, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. Februar 1999, Zlen. RU5-B-049/007 und RU5- B-049/008, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1996 war dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, die auf den Gründstücken Nr. 1586 und 1587 KG Königstetten im Grünland im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald konsenslos errichtete Baulichkeit, nämlich eine dunkelbraun gestrichene pyramidenförmige Holzhütte, innerhalb von zwei Monaten abzubrechen und das Abbruchmaterial von den Grundstücken zu entfernen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war mit Erkenntnis vom 8. August 1996, Zl. 96/10/0073, als unbegründet abgewiesen worden.

Am 3. September 1996 hatte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine am 15. Dezember 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft erstattete Anzeige der Errichtung des oben erwähnten Geräteschuppens bei der Niederösterreichischen Landesregierung beantragt, diese möge "als Naturschutzbehörde zweiter Instanz über meine Anzeige gemäß § 5 NSchG entscheiden und die Bewilligung zur Wiedererrichtung dieses primitiven Geräteschuppens gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NSchG erteilen".

Mit Bescheid vom 16. Jänner 1997 hatte die Niederösterreichische Landesregierung diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Sie hatte die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe bei der Behörde erster Instanz keinen Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung eingebracht; diese sei daher nicht säumig.

Mit einem an die Niederösterreichische Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 19. Februar 1997 stellte der Beschwerdeführer einen "neuerlichen (zweiten) Devolutionsantrag, verbunden mit der Anzeige gemäß § 5 NSchG sowie dem Antrag auf Bewilligung gemäß § 6 NSchG". Es ist aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar, dass die Anträge die "Wiederaufstellung des primitiven Geräteschuppens", auf den sich der eingangs erwähnte Entfernungsauftrag bezieht, zum Gegenstand hatten.

Mit Bescheid vom 13. Mai 1997 wies die Niederösterreichische Landesregierung den Devolutionsantrag als unzulässig zurück. Begründend legte sie im Wesentlichen dar, nach wie vor sei bei der ersten Instanz kein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung eingebracht worden, weshalb keine Säumnis der Behörde habe eintreten können. Erst die vorliegende Eingabe enthalte einen Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung, der an die zuständige Behörde erster Instanz weitergeleitet werde.

Am 28. August 1997 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für "die Errichtung eines Geräteschuppens zwecks Aufbewahrung aller notwendigen Gerätschaften und Maschinen des landwirtschaftlichen Betriebes, die Errichtung eines Aufenthaltsraumes zum Schutz gegen Witterungsunbilden meiner in dem landwirtschaftlichen Betrieb arbeitenden Mitarbeiter sowie die Errichtung einer Scheune und eines Stalles zwecks Aufbewahrung des Gras- und Holzschnittes und der Haltung von Kleintieren des landwirtschaftlichen Betriebes". Als Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes sei Tierhaltung (Schaf- und Ziegenzucht etc.) sowie Bioanbau diverser Pflanzen beabsichtigt. Es werde darauf verwiesen, dass das Niederösterreichische Gebietsbauamt III mit "unwiderrufenem Gutachten" vom 13. März 1962 und Wiederholung desselben vom 14. November 1979 ausdrücklich gegen die Verbauung der angeführten Grundstücke sogar durch ein einzelnes Wohnhaus mit einer verbauten Fläche von 120 bis 160 m2 und einem Vollgeschoß vom Standpunkt des Natur- und Landschaftsschutzes keine Bedenken erhoben habe, sofern dieses Bauwerk von der Landstraße nach Kirchbach aus nicht sichtbar sei bzw. durch eine bodenständige Bepflanzung für eine Abschirmung des Wohnhauses gegen das Umland gesorgt werde. Es könne daher das gegenständliche Gebietsbauamt III ebenso nicht gegen eine notwendige Verbauung für einen landwirtschaftlichen Betrieb, die um vieles geringer sei, Bedenken erheben. Es ist erkennbar, dass mit dem "Geräteschuppen" im soeben erwähnten Antrag die bereits errichtete Holzhütte gemeint ist.

Mit Bescheid vom 21. September 1998, Zl. 9-N-9765/10, wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1997 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung eines Geräteschuppens auf den Grundstücken Nr. 1586 und 1587 KG Königstetten ab.

Mit Bescheid vom 21. September 1998, Zl. 9-N-9765/6, wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. August 1997 um Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung eines Geräteschuppens auf dem Grundstück Nr. 1586 und 1587 KG Königstetten ab.

In der wörtlich gleichlautenden Begründung der beiden Bescheide vertrat die Behörde nach Wiedergabe von Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen und Hinweisen auf die Rechtslage die Auffassung, aus dem schlüssigen Gutachten ergebe sich, dass die bereits errichtete Baulichkeit auf Grund ihres fremdartigen Charakters und punktförmigen Gestaltungselementes eine wesentliche Störung des Landschaftsbildes darstelle. Dies werde noch dadurch verstärkt, dass das Holzgebäude auf Grund seiner Gestaltungsmerkmale der im Landschaftsschutzgebiet Wienerwald gepflogenen regionaltypischen Bauweise widerspreche. Das Objekt sei von einer Art, wo Auflagen, durch die die wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Erholungswertes der Landschaft gemindert oder hintangehalten würden, nicht möglich seien.

Mit Schriftsatz vom 10. November 1998 erhob der Beschwerdeführer gegen die soeben genannten Bescheide vom 21. September 1998 Berufung. Er machte im Wesentlichen geltend, es seien die Vorschriften über das Parteiengehör verletzt worden, die Bewilligung hätte wenigstens unter Vorschreibung von Vorkehrungen erteilt werden müssen und sein Antrag vom 19. Februar 1997 hätte nicht abgewiesen werden dürfen, weil er bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 3. September 1997 zurückgewiesen worden sei.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. September 1998, 9-N-9765/10, mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom selben Tag, 9-N-9765/6, jeweils als unbegründet ab. Die Begründungen der angefochtenen Bescheide sind weitgehend wortgleich. Im Wesentlichen legte die belangte Behörde dar, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 das im Bewilligungsverfahren eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe dazu mit Schreiben vom 3. Februar 1998 Stellung genommen. Er sei im Recht auf Parteiengehör somit nicht verletzt worden. Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, es sei die Bewilligung unter Vorschreibung der Merkmale der regionaltypischen Bauweise zu erteilen, sei entgegenzuhalten, dass die Vorschreibung von Vorkehrungen nach § 6 Abs. 4 NSchG nicht bedeuten könne, dass die Behörde ein Projekt vollständig umplane und auch in seinen wesentlichen Bestandteilen abändere. Der Auffassung, dass durch den bereits errichteten Geräteschuppen eine dauernde und maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sei, sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, er habe auch keine konkreten Angaben gemacht, aus denen zu erkennen wäre, dass das Vorhaben für eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sei. Im Devolutionsantrag vom 3. September 1996 werde behauptet, dass der Geräteschuppen zur Deckung des Eigenbedarfes an Steinen, Lehm, Sand, Kies und Schotter für die Erhaltung des denkmalgeschützten Martinschlosses erforderlich sei. Im Antrag vom 19. Februar 1997 werde angeführt, dass die Hütte zum Zwecke der Grundstücksbewirtschaftung erforderlich sei. Auf Grund dieser widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und auch nicht näher konkretisierten Angaben fehle die Grundlage für eine behördliche Interessenabwägung.

Im zweitangefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde überdies aus, es treffe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu, dass sein Antrag (vom 19. Februar 1997) bereits mit Bescheid vom 3. März 1997 zurückgewiesen worden sei. Der Bescheid vom 3. März 1997 habe sich auf einen Devolutionsantrag im baurechtlichen Verfahren betreffend die Errichtung des Geräteschuppens bezogen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdeschriftsatz wird als belangte Behörde (anstelle der Niederösterreichischen Landesregierung, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat) "das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung und Umwelt, Abteilung Naturschutz, zu Handen des Herrn Landeshauptmannes Dr. Erwin Pröll" bezeichnet. Aus dem Inhalt der Beschwerde und ihren Beilagen einschließlich der angefochtenen Bescheide geht aber hinreichend deutlich hervor, dass sich die Beschwerde gegen die Niederösterreichische Landesregierung richtet.

Weiters ist vorweg zu bemerken, dass sowohl der (von der belangten Behörde an die erste Instanz überwiesene) Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Februar 1997 als auch seine Eingabe vom 28. August 1997 - jedenfalls im Umfang der Erledigung durch die erste Instanz - auf die nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung der auf dem Grundstück Nr. 1586, 1587 KG Königstetten bereits errichteten Gerätehütte gerichtet waren. Im Hinblick auf die Identität des Verfahrensgegenstandes handelte es sich somit nur um einen (insoweit mit der Eingabe vom 28. August 1997 lediglich wiederholten) Antrag. Durch die (jeweils gleichzeitig erfolgte) Erlassung von zwei (gleichlautend abweisenden) Bescheiden über seinen Antrag wurde der Beschwerdeführer bei der gegebenen Fallkonstellation nicht in Rechten verletzt, weil die Wirkungen der erlassenen Bescheide nicht über jene der Versagung der Genehmigung durch einen Bescheid hinausgehen.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, im erstinstanzlichen Verfahren seien ihm die "gutachtlichen Stellungnahmen" der Marktgemeinde Königstetten und der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft nicht vorgehalten worden; dadurch seien die Vorschriften über das Parteiengehör verletzt worden. Damit wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Zum einen wäre eine allfällige Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör in erster Instanz durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 45 AVG, E 522 ff referierte Rechtsprechung), zum anderen handelte es sich beim Vorbringen der Marktgemeinde Königstetten und der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft nicht um Ergebnisse des Beweisverfahrens, die den Parteien im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen sind, sondern um die Stellungnahmen von Verfahrensparteien (vgl. § 14a NÖ NSchG, LGBl. 5500-5, und § 11 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050-4).

Die Beschwerde macht weiters eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides "wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechtes" geltend, weil die Versagung der Bewilligung das Recht des Beschwerdeführers auf freie Berufsausübung verletze. Dieses Vorbringen lässt keine eindeutige Zuordnung zu einer der Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu; soweit die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) in Rede stünde, ist nicht ersichtlich, worin im Beschwerdefall ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegen sollte. Ein Sachverhalt mit einem grenzüberschreitenden Bezug liegt im Beschwerdefall nicht vor (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1997, 97/10/0113 mwN, und vom 20. September 1999, 98/10/0235). Das in der Rechtssache C-190/98, Volker Graf gegen Filzmoser Maschinenbau Gesellschaft m.b.H. ergangene Urteil des EuGH, auf das sich die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang beruft, betrifft zum einen das hier nicht in Betracht zu ziehende Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG; zum anderen hat der Gerichtshof im erwähnten Fall die in Rede stehende innerstaatliche Regelung gerade deshalb nicht als unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit angesehen, weil sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers anzuwenden war. Dieser Aspekt trifft auch auf die hier in Rede stehende, die Behörde zur Untersagung der Ausführung bestimmter Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet ermächtigende Regelung zu. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wird von der Beschwerde daher nicht schlüssig aufgezeigt.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde hätte die beantragte Bewilligung (wenigstens) unter Vorschreibung von Vorkehrungen erteilen müssen, weil § 6 Abs. 2 Z. 4 NSchG zwingend normiere, dass die Behörde Vorkehrungen vorschreiben müsse und eine Bewilligung nicht ohne Vorschreibung von Vorkehrungen versagen dürfe.

Diese Darlegungen gehen von einem verfehlten Verständnis der zitierten Vorschrift aus.

Nach § 6 Abs. 4 NSchG ist die Bewilligung zu versagen, wenn durch Maßnahmen oder Vorhaben gemäß Abs. 2

1.

das Landschaftsbild,

2.

die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder

3.

der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Dies bedeutet, dass die Behörde nur dann mit der Erteilung der Bewilligung unter Vorschreibung von Vorkehrungen (anstelle der Versagung der Bewilligung) vorzugehen hat, wenn durch die Vorschreibungen der betreffenden Vorkehrungen die Beeinträchtigung der in § 6 Abs. 4 Z. 1 bis 3 NSchG genannten Güter weitgehend ausgeschlossen werden kann. Im Beschwerdefall hat das Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass (nicht projektändernde) Vorkehrungen in Betracht kämen, die diese Voraussetzungen erfüllten. Auch den Darlegungen des Amtssachverständigen, die auf die "regional typische Bauweise" Bezug nehmen, ist nicht zu entnehmen, dass die beschriebene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Landschaft bei Einhaltung der "regional typischen Bauweise", die im Übrigen das (bereits ausgeführte) Vorhaben augenscheinlich in seinem Wesen verändern würden, weitgehend ausgeschlossen werden könnte. Auch die Beschwerde behauptet dies nicht. Schon deshalb zeigt sie auch im erwähnten Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit auf.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde vermisse zu Unrecht konkrete Angaben zur Frage einer "zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung". Der Beschwerdeführer habe schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht, es seien "die angesuchten Bauwerke zum Zweck der Grundstücksbewirtschaftung überhaupt erforderlich, weil jedermann weiß, dass ein einsam liegender landwirtschaftlicher Betrieb eben derartige landwirtschaftliche Bauwerke für seine Betriebsführung haben muss und dies daher so selbstverständlich ist, dass es keines zusätzlichen Beweises bedarf". Dies sei von jedermann nachvollziehbar und bedürfe keiner näher konkretisierten Angaben.

Auch dieser Auffassung ist nicht zu folgen. § 6 Abs. 4 zweiter Satz NSchG verpflichtet die Behörde zu einer Abwägung der Interessen des Naturschutzes gegen jene einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Es ist Sache des Antragstellers, jene Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen sich das öffentliche Interesse am Vorhaben (hier: im Sinne der Erforderlichkeit für eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung) ergibt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0023, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde meint offenbar, im Beschwerdefall wäre die Mitwirkung des Antragstellers an der Interessenabwägung entbehrlich gewesen, weil offenkundig wäre, inwiefern das ohne Bewilligung errichtete Gebäude für eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich wäre. Sie versäumt es aber, die Tatsachen anzugeben, aus denen sich dies ergäbe; in der behaupteten "Einsamkeit" des landwirtschaftlichen Betriebes liegt kein Umstand, aus dem ohne weiteres die Erforderlichkeit eines Geräteschuppens für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung folgte.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit auf; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 3. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100097.X00

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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